AGB
LIEFERUNGS- UND
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Gliederung
1. Allgemeines
1.1 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der VollherbstDruck GmbH gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“).
1.2 Es gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
2. Preise
2.1 Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und Verpackung.
2.2 Erhöht sich der unserer Preiskalkulation zugrunde liegende Aufwand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen (z.B. produktionsgerechte Überarbeitung von Filmen oder Daten, Schwerlesbarkeit des Manuskripts oder nachträgliche Änderungen), so sind wir dazu berechtigt, dem Besteller den uns entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Ist für uns ersichtlich, dass sich unser Aufwand erhöhen wird, werden wir den Besteller hierüber und über die voraussichtlichen Kosten informieren, woraufhin der Besteller von seiner Bestellung zurücktreten kann und nur unseren bereits entstandenen Aufwand und unsere bisherigen Leistungen zu vergüten hat.
3. Lieferung und Lieferzeit
3.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk. Die von uns ange-gebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt.
3.2 Ist zur Fertigstellung des Auftrags die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, zum Beispiel die Prüfung der Ausdrucke, Fertigungsmuster, Korrekturen usw., so verlängert sich die Lieferzeit um den vom Besteller hierfür benötigten Zeitraum.
Verlangt der Besteller eine Änderung seines ursprünglichen Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflusst, wird die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit hinfällig.
3.3 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
4. Ausführung, Probeabzüge, Änderungen, Teillieferungen
4.1 Stellt uns der Besteller keine druckfähige Vorlage zur Verfügung, so entwerfen wir die Druckvorlage nach den Wünschen und Skizzen des Bestellers selbst. Vor Beginn des Drucks erhält der Besteller die Druckvorlage zur Genehmigung.
4.2 Von einer Druckvorlage, welche der Besteller entweder genehmigt oder uns zur Verfügung gestellt hat, fertigen wir einen Korrekturabzug/Proof. Diesen Korrekturabzug/Proof senden wir dem Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Genehmigung zu. Der Besteller sendet uns den übermittelten Korrekturabzug/Proof mit seinen Korrekturen in Textform oder der Druckfreigabe zurück. Mehrkosten für die Ausführung von Änderungswünschen, die uns der Besteller nach Erteilung der Genehmigung zukommen lässt (einschließlich der Kosten eines dadurch bedingten Maschinenstillstandes), trägt der Besteller.
4.3 Ziff. 4.2 gilt entsprechend, wenn uns der Besteller mündlich Änderungswünsche für einen Druckauftrag erteilt, nachdem wir ihm einen Korrekturabzug/Proof übersandt haben.
4.4 Die Prüfung von gelieferten Daten auf orthographische und/oder typographische Richtigkeit erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich im Auftrag vereinbart wurde. Eine ggf. vom Besteller gewünschte Überarbeitung von Daten wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
4.5 Die Kosten für die von uns gelieferten Skizzen, Entwürfe, Korrekturabzüge/Proofs, Muster usw. trägt der Besteller auch dann, wenn er die weitere Bearbeitung seines Auftrags nicht durch uns vornehmen lässt.
4.6 Zu Teillieferungen sind wir nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.7 Bei aus produktionstechnischen Gründen nicht vermeidbaren Mehr- und Mindermengen behalten wir uns wie branchenüblich vor, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auftragsmenge zu liefern und zu berechnen.
5. Urheberrecht, Eigentum an Vorprodukten, Verwendung und Kennzeichnung
5.1 Soweit nicht abweichend mit dem Besteller vereinbart, behalten wir uns unsere Urheberrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an allen von uns gefertigten und dem Besteller zur Verfügung gestellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Daten, Druckvorlagen, etc. vor. Der Besteller ist lediglich berechtigt, die ihm überlassene Druckauflage aufzubrauchen.
5.2 Der Besteller darf uns nur solche Druckvorlagen, Skizzen, Daten oder Entwürfe zur Verwendung und Überarbeitung übergeben, an denen ihm sämtliche urheberrechtlichen Verwertungsrechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrags durch uns erforderlich sind.
5.3 Lithographien, Daten, Kopiervorlagen, Druckplatten, Klischees, Präge- und Stanzwerkzeuge usw., die uns nicht vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn wir diese dem Besteller ganz oder anteilig in Rechnung gestellt haben. Zur Herausgabe (auch von Duplikaten) sind wir nur dann verpflichtet, wenn dies ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart wurde. Überlässt uns der Besteller solche Gegenstände zur Ausführung seines Auftrags, so hat er diese unverzüglich nach Lieferung der Waren wieder bei uns abzuholen.
5.4 Wir dürfen von uns produzierte Muster aus Kundenaufträgen als Referenzen für eigene Werbung nutzen. Davon ausgenommen sind noch nicht veröffentlichte Produktentwicklungen. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext, unsere Firmenzeichen oder unsere Artikelnummer auf die im Druckgewerbe übliche Weise auf von uns erbrachte Leistungen aller Art anzubringen.
6. Gewährleistung
6.1 Ist die Lieferung bei Gefahrübergang mit Mängeln behaftet, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die gelieferten Waren von dem gem. Ziff. 4.2 genehmigten Korrekturabzug/Proof nicht abweichen.
6.2 Bei Farbreproduktionen – gleich in welchem Druckverfahren – stellen geringfügige Abweichungen zwischen Original und gedruckter Auflage oder zwischen Andruck und gedruckter Auflage keinen Mangel dar, sofern wir eine bestimmte Farbqualität nicht ausdrücklich garantiert haben. Dies gilt entsprechend für drucktechnisch bedingte Unterschiede zwischen Andruck und gedruckter Auflage.
6.3 Für Lichtechtheit der Farben sowie für die Beschaffenheit von Bedruckstoffen, Prägefolie, Lackierung und Bronzierung haften wir nur, wenn wir ausdrücklich bestimmte diesbezügliche Eigenschaften mit dem Besteller vereinbart haben. Wir weisen darauf hin, dass unserer Selbstklebe-Materialien bei 20 - 25° Celsius bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 40 - 50% gelagert werden müssen und ihre Lagerfähigkeit auch unter diesen Lagerbedingungen auf 24 Monate begrenzt ist.
6.4 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Rechtschreiberegeln des jeweils aktuellen Duden.
6.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 7.4 – 12 Monate.
7. Haftung
7.1 Wir haften nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglichen. Weiter haften wir nicht, wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen andere als wesentliche Vertragspflichten grob fahrlässig verletzen.
7.2 Soweit uns kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
7.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie oder arglistigem Verschweigen eines Mangels haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
7.4 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 7.1 bis 7.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
7.5 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß Ziff. 6.5 sowohl a) der Besteller die Nacherfüllung verlangt hat, als auch b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.
7.6 Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen des Inhalts oder der Gestaltung des vom Besteller uns in Auftrag gegebenen Druckwerks geltend machen. Sobald uns durch die Geltendmachung solcher Ansprüche nach Satz 1 Schaden entstanden ist, hat der Besteller uns diesen zu ersetzen. Der Besteller haftet nach dieser Ziff. 7.6 nur, soweit er die Verletzung der Rechte Dritter zu vertreten hat.
8. Zahlungen, Verzug, Skonto
8.1 Die Vergütung ist bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Besteller kommt ohne Weiteres 30 Kalendertage nach Lieferung und Zugang der Rechnung in Verzug. Maßgebend für das Datum von Zahlungen ist der Eingang bei uns.
8.2 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit unseren Ansprüchen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Waren, die der Besteller nicht bereits vor der Lieferung vollständig bezahlt hat, bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
9.2 Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er wird die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.3 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
9.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 9.4 verein-barte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
9.6 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.
10. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag (Lieferung, Zahlung etc.) ist 79346 Endingen.
10.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.3 Sofern der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag Kenzingen vereinbart. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.